DSGVO: Wie verhält sich das ganze im Bereich B2B?
Speziell im Bereich B2B hört man vermehrt Aussagen wie:
– „eine juristische Person ist ja keine natürliche Person“
– „berechtigtes Interesse“
– „wenn die ihre Daten öffentlich auf eine Webseite packen, dann kann ich die auch nutzen“
Die DSGVO scheint diese Bereiche und speziell das Thema „Anrufe“ nicht wirklich klar definiert zu haben und Spielraum sowie Potentiale zu bieten.
Verwirrender wird es, wenn man dann noch das Wettbewerbsrecht mit einbezieht. Speziell die Frage, ob ein B2B-Anruf einer vorherigen Einwilligung bedarf, bringt so manches Geschäftsmodell ernsthaft ins Schwanken.
Wir schaffen Klarheit
Es werden dort auch Beispiele für eine unzumutbare Belästigung genannt:
„bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung.“
Das heißt im B2B-Bereich angerufene Teilnehmer vertreten in diesem Beispiel die „sonstigen Marktteilnehmer“, von denen es zumindest einer „mutmaßlichen“ Einwilligung im Sinner der DSGVO bedarf.
Aber was bedeutet das genau?
der konkreten tatsächlichen Umstände ein sachliches Interesse des Marktteilnehmers an der Telefonwerbung vermutet werden kann.
Ergo bleibt die Rechtslage hier auch unter Berücksichtigung der DSGVO zunächst unverändert.
In der Regel geht das Anrufen einer Telefonnummer jedoch außerdem mit der Verarbeitung personenbezogener Daten einher. Es ist also zu prüfen ob es seitens datenschutzrechtlicher Bestimmungen eine Einwilligung vor Anruf nötig ist.
Auch wenn es umstritten ist ob die DSGVO (also nationale Umsetzung einer EU Richtlinie) neben §7 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) überhaupt Anwendung findet gilt es grundsätzlich zu klären was es bei Gültigkeit dieser für den B2B Anruf bedeutet.
Verlangt die DSGVO für einen B2B-Call nun eine vorherige Einwilligung, oder nicht?
Diese Rechtsgrundlage muss jedoch nicht zwingend eine Einwilligung sein.
Das ist gut, denn eine Einwilligung ist (lt DSGVO Art. 5 Abs. 2) mit Dokumentationspflichten wie einem so genannten „Double Opt In“ und so mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden.
Aber wie kann man einen B2B Cold Call denn ohne Einwilligung auf Basis anderer Rechtsgrundlage verantworten?
Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
Somit ist die Verarbeitung personenbezogener Daten, – also ein B2B Cold Call – rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Wahrung von berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und nicht die Grundrechte und Grundfreiheiten des Angerufenen überwiegen.
Man muss also abwägen ob man ein berechtigtes Interesse hat und nicht Grundrechte des Anrufempfängers überwiegen.
Argumentationshilfe aus der DSGVO
„47) überwiegende berechtigte Interessen.“
Auslegung:
Unter Berücksichtigung der DSGVO Art6 Abs.1 lit. f) und dem passenden Erwägungsgrund 47 „überwiegend berechtigte Interessen“ kann die Verarbeitung personenbezogener Daten im Direktmarketing durchaus rechtskonform ausgeführt werden.
Das ist zwar kein „Freifahrtsschein“ für jegliche Art von Direktmarketing, zeigt aber dass die DSGVO hier durchaus Spielraum für Direktmarketing zulässt und eine Interessensabwägung auch zugunsten eines Anrufers erfolgen kann.
Ist ein B2B-Anruf jetzt DSGVO konform?
Weiter sind jedoch auch noch Punkte wie die Transparentpflichten aus Art. 13 & 14 der DSGVO zu erfüllen.
Anrufe im B2B Telefonmarketing werden aktuell auch ohne ausdrückliche Einwilligung des Angerufenen durchgeführt. Erforderlich sind hier jedoch grundlegend zwei Dinge:
1. Eine mutmaßliche Einwilligung nach §7 UWG (also keine ausdrückliche)
2. Ein berechtigtes Interesse des Anrufers nach Art.6 Abs.1 lit f) DSGVO.
Es sollte also vor jedem B2B Cold Call geklärt sein ob diese beiden Punkte erfüllt werden.
Wir machen außerdem darauf aufmerksam, dass dieser Beitrag lediglich dem unverbindlichen Informationszweck dient und keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne darstellt. Der Inhalt kann und soll eine individuelle und verbindliche Rechtsberatung, die auf Ihre spezifische Situation eingeht, nicht ersetzen. Insofern verstehen sich alle angebotenen Informationen ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit.